Liefer- und Geschäftsbedingungen

Stand September 2002

§ 1 – Allgemeines

Für alle – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Liefer- und Geschäftsbedingungen, auch wenn bei künftigen Geschäftsabschlüssen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird bzw. der Besteller andere Bedingungen verwendet. Solche anderen Bedingungen werden nur anerkannt, wenn sie von uns bestätigt wurden.

§ 2 – Vertragsgegenstand

  1. Geliefert werden Gardinen, Dekostoffe, Möbelstoffe und Zubehör für Heimtextilien. Bei den Waren können handelsübliche oder geringfügige, technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität, Farbe, Breite, Gewicht, Ausrüstung oder Design auftreten. Wegen des ungleichen Ausfalles der Rohstoffe lassen sich geringfügige Abweichungen im Rohton, Bleichton oder in der Qualität nicht vermeiden, so dass ein geringer ungleichmäßiger Farbausfall der Ware auftreten kann.
  2. Die vorstehend beschriebenen geringfügigen Abweichungen sind zu tolerieren, sofern diese den Ausfall der hergestellten Ware nicht erheblich beeinträchtigen.

  3. Muster zeigen lediglich die Durchschnittsbeschaffenheit. Soweit nichts anderes vereinbart ist und es dem Besteller zumutbar ist, ist der Lieferer zu Teilleistungen berechtigt.
  4. Gegenüber der Auftragsmenge ist eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 5 % zulässig, wenn dieses wegen der Beschaffenheit der Ware oder der jeweiligen Lieferungseinheit erforderlich ist und dem Besteller zumutbar ist.

§ 3 – Preise

  1. Unsere Angebote sind in Bezug auf Preise und Lieferungsmöglichkeit stets freibleibend. Maßgebend sind allein die vertraglich vereinbarten Preise.
  2. Die Preise schließen Verpackung, Versand, Versicherung und sonstige Nebenkosten nicht ein. Die Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe wird zusätzlich berechnet.

§ 4 – Zahlungen

  1. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 4 % Skonto, 30 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2,25 % Skonto und bis 60 Tage ab Rechnungsdatum netto, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  2. Überschreitet der Besteller ein vereinbartes Zahlungsziel, so werden alle Forderungen des Lieferers sofort fällig, auch wenn die Zahlungsziele noch nicht überschritten sind. Für zukünftige Forderungen entfällt die Gewährung eines Zahlungszieles.

§ 5 – Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher – auch zukünftiger – Forderungen aus der Geschäftsverbindung im Eigentum des Lieferers.
  2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und erkannt wird.
  3. Wird Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Lieferer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Lieferers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Lieferer gehörender Ware, erwirbt der Lieferer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
  4. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen auf den Lieferer auch tatsächlich übergehen.
  5. Die Befugnisse des Bestellers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Lieferer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.

6. a) Der Besteller tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware –einschließlich etwaiger Saldoforderungen- an den Lieferer ab.

b) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Lieferer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Werte seiner Rechte an der Ware zu. Erwirbt der Besteller aus der Verarbeitung der Vorbehaltsware Werklohnansprüche gegen Dritte, so tritt er schon jetzt diese in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab.

c) Der Lieferer nimmt die vorstehenden Abtretungen an.

  1. Der Besteller ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Bestellers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers. In diesem Fall wird der Lieferer hiermit vom Besteller bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.
  2. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung des Lieferers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
  3. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Lieferer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
  4. Lieferer kann sich aus zurückgenommener Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

§ 6 – Gefahrübergang

  1. Die Lieferungen erfolgen ab Fabrik. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Besteller, Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt, spätestens jedoch beim Verlassen der Fabrik auf den Besteller über. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  2. Der Versand geschieht auf Gefahr, Rechnung und im Namen des Bestellers. Falls nichts anderes vereinbart ist, wählen wir die Art des Versandes und des Versandweges. Für Fehler bei der Verpackung der Ware bei ihrem Versand, bei der Auswahl des Transportmittels und des Transportweges haften wir nur, wenn uns oder unserem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  3. $ 7 – Frist für Lieferung/Höhere Gewalt

    1. Alle Angaben von Lieferzeiten in unseren Angeboten sind annähernd und nicht verbindlich.

    2. Höhere Gewalt, insbesondere Wetterkatastrophen, Hagel-, Frost-, Dürreschäden, Aufruhr, Streik, Aussperrung, unvorhergesehene Rohstoffverknappung, Ausbleiben richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung und unverschuldete Betriebsstörungen verlängern um ihre Dauer ohne weiteres eine vereinbarte Lieferfrist.

    Wird durch eine derartige Lieferbehinderung oder –Erschwerung eine vereinbarte Lieferfrist um mehr als 3 Monate überschritten, so können beide Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.

  4. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller neben der Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des Lieferers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises für den Teil der Lieferungen, der wegen des Verzuges nicht in den zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
  5. Soweit der Lieferer die fällige Leistung nicht erbringt, kann der Besteller schriftlich eine angemessene Frist zur Vornahme der Lieferung setzen. Läßt der Lieferer diese Frist fruchtlos verstreichen, so ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt oder zur Geltendmachung von Schadenersatz statt Leistung. Die Fristsetzung kann unter den Voraussetzungen des § 281 Abs. 2 BGB (ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Lieferers, oder besondere Umstände rechtfertigen die sofortige Geltendmachung des Schadenersatzanspruches) entbehrlich sein. Der Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 30 % des Kaufpreises für den Teil der Lieferungen, der wegen des Verzuges nicht in den zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
  6. Die in den Ziffern 3 und 4 vorgesehenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Lieferer wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung haftet. Für schuldhaft verursachte Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, haftet der Lieferer ebenfalls nach den gesetzlichen Voraussetzungen und im gesetzlichen Umfang unbeschränkt.

§ 8 – Rügepflichten

  1. Offensichtliche Mängel, die Lieferung anderer Sachen oder die Lieferung einer zu geringen Menge, hat der Besteller unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen.
  2. Der Rüge sind Belege, Muster, Packzettel o. ä. beizufügen. Eine etwaige Weiterverarbeitung ist sofort zu unterbrechen, es sei denn, dass wir ausdrücklich unsere Zustimmung zur Weiterverarbeitung erteilt haben.
  3. Sofern die Ware an einen Verbraucher weiter veräußert wurde und der Verbraucher Sachmängel rügt, so ist der Besteller verpflichtet, den Lieferer unverzüglich nach Kenntniserlangung von der Mängelrüge des Verbrauchers zu informieren, damit der Lieferer Gelegenheit erhält, zeitnah die Begründetheit der Sachmängel zu überprüfen.

 

§ 9 – Sachmängel/Mindermengen

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

  1. Lieferung einer zu geringen Menge ist dem Lieferer zunächst Gelegenheit zur Nachlieferung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Der Anspruch auf Nacherfüllung beinhaltet: Alle diejenigen Teile oder Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorlag, sind nach Wahl des Lieferers von ihm unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen.
  2. Falls der Besteller die Ware als Folge ihrer Mangelhaftigkeit von einem Verbraucher zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat, bedarf es der in Ziffer 1 genannten Frist zur Nacherfüllung nicht. Die Fristsetzung kann ebenfalls unter den Voraussetzungen der §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2, 440 BGB entbehrlich sein. Nach diesen Bestimmungen ist eine Frist unter anderem in folgenden Fällen entbehrlich:
  1. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gemäß den Ziffern 4 und 5 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Das gleiche gilt, wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Fristsetzung entbehrlich ist. Sofern es sich um lediglich unerhebliche Mängel handelt, ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Bei unerheblichen Mängeln kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gemäß den Ziffern 4 und 5 dieser Bedingung – lediglich die Vergütung mindern.
  2. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine Fristsetzung entbehrlich, kann der Besteller Schadenersatz statt Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Der Anspruch auf Schadenersatz statt Leistung wird im Fall einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Lieferer oder dessen Erfüllungsgehilfen jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern einer in § 11 Ziffer 1 dieser Bedingungen aufgeführten Fälle vorliegt.

5.Sofern wegen Sachmängel andere Schadenersatzansprüche (als Schadenersatz statt Leistung) begründet sind, haftet der Lieferer nach der Bestimmung des § 11 dieser Bedingungen.

6. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Soweit die Voraussetzungen des §479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch beim Verbrauchsgüterkauf) erfüllt sind, gelten die gesetzlich vorgeschriebenen längeren Fristen.

7. Weitergehende oder andere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer oder dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

§ 10 – Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Lieferers und seiner Erfüllungsgehilfen und bei Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

§ 11 – Sonstige Schadenersatzansprüche

  1. Wir haften nach den gesetzlichen Voraussetzungen und im gesetzlichen Umfang,
  1. Wir haften nach den gesetzlichen Voraussetzungen

wenn und soweit eine Pflichtverletzung so wesentlich ist, dass durch sie die Erreichung des Zweckes des Schuldverhältnisses gefährdet ist.

In diesen Fällen wird unsere Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

  1. Tritt – ohne dass ein Fall der Ziffern 1 und 2 vorliegt – infolge einfacher Fahrlässigkeit ein Schaden auf, der nicht aus Verzug oder Unmöglichkeit begründet ist, werden Schadenersatzansprüche wegen einer Pflichtverletzung und Schadenersatzansprüche wegen Verletzung der Pflicht, auf die Interessen, Rechte und Rechtsgüter des Bestellers Rücksicht zu nehmen, ausgeschlossen. In diesem Fall haften wir bei geringerer als grober Fahrlässigkeit ebenfalls nicht auf Schadenersatz statt Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Bei einem Anspruch auf Schadenersatz statt Leistung oder einem Aufwendungsersatz wegen Sachmängeln verbleibt es jedoch bei der Haftung gemäß § 9 Ziffer 4 und 5 dieser Bedingungen.

 

§12 – Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des Lieferers. Gerichtsstand für beide Teile ist Oldenburg, und zwar auch für Klagen im Wechsel- und Urkundsprozeß, soweit der Besteller Kaufmann ist.

§ 13 – Anwendbares Recht

Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluß des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG)

§ 14 – Schlussbestimmungen

Diese Liefer- und Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich.